StartDie Stiftung.Die Leistung.
Die Stiftung "Arbeit für Behinderte" - seit mehr als 26 Jahren an Ihrer Seite.


Die Leistung

1. Stiftungsleistungen begründende Sachverhalte
2. Nachrang von Stiftungsleistungen
3. Personenkreis
4. Stiftungsleistungen
5. Verfahren




1. Stiftungsleistungen begründende Sachverhalte

Stiftungsleistungen können gewährt werden an:
a) Arbeitgeber zur Förderung der Einstellung und Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen

b) Schwerbehinderte Menschen zur Sicherung ihrer Eingliederung in Arbeit und Beruf, einschließlich Hilfen zur Gründung einer selbstständigen Existenz


2. Nachrang von Stiftungsleistungen

2.1 Stiftungsleistungen werden nur gewährt, soweit kein Anspruch auf Leistungen für denselben Zweck gegen einen Rehabilitationsträger oder das Integrationsamt oder einen vergleichbaren rechtlich-öffentlichen Leistungsträger besteht; eine Aufstockung dieser Leistungen durch Mittel der Stiftung ist zulässig.

2.2 Die Geschäftsführung hat darauf hinzuwirken, dass die vorrangigen Ansprüche gegen Rehabilitationsträger oder das Integrationsamt oder einen vergleichbaren rechtlich öffentlichen Leistungsträger geltend gemacht werden.

2.3 Stiftungsleistungen sind nicht abhängig von Einkommen und Vermögen des Antragstellers.


3. Personenkreis

3.1 Schwerbehinderte Menschen nach Nummer 1 sind Personen im Sinn von §2 SGB IX. Sie müssen ihren Wohnsitz im Land Berlin haben.

3.2 Das Vorliegen der Schwerbehinderteneigenschaft ist durch den Schwerbehindertenausweis nachzuweisen. Sofern bei geistig oder psychisch Behinderten eine förmliche Feststellung im Antragsverfahren gemäß § 69 SGB IX nicht oder noch nicht durchgeführt worden ist, genügt zum Nachweis des Vorliegens der Schwerbehinderteneigenschaft die Stellungnahme des Facharztes, dass auf Grund der Erkrankung / Behinderungen vermutlich ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt.

3.3 a) Zur Förderung einer nachhaltigen Integration können behinderte Menschen, die jünger als 25 Jahre sind, im Rahmen einer betrieblichen Ausbildung gefördert werden, wenn ein Grad der Behinderung mindestens 30 beträgt.

b) Zur Förderung der Integration langzeitarbeitsloser Menschen genügt für die Förderung durch die Stiftung ein Grad der Behinderung von 30.


Stiftungsleistungen

4.1 Die Stiftungsleistungen werden von Zuschüssen oder Darlehen gewährt.

4.2 Stiftungsleistungen werden insbesondere gewährt,


a) Arbeitgebern, die schwerbehinderte Menschen im Sinne des Punktes 3 auf Arbeits- oder Ausbildungsplätzen beschäftigen,

b) Schwerbehinderten, soweit Hilfe unter Berücksichtigung von Art und Schwere der Behinderung erfoderlich ist, um die Eingliederung in das Arbeitsleben zu ermöglichen, zu erleichtern oder zu sichern.

Die Stiftungsleistungen können dabei auch gewährt werden, wenn die Beschäftigung der schwerbehinderten Menschen in geschützten Betriebsabteilungen oder Integrationsfirmen sowie auf Plätzen arbeitsmarktpolitischer Maßnahmen erfolgt. Als Vorraussetzung der Leistungsgewährung genügt auch das Vorliegen befristeter Arbeitsverträge.

4.3 Die Leistungen an Arbeitgeber werden als einmalige Leistung oder als monatliche Zuschüsse zum tariflichen oder ortsüblichen Arbeitsentgelt gewährt. Sie betragen i.d.R. 10 v.H. des gezahlten Brutto-Entgelts einschließlich der anteiligen Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung und werden in der Regel für die Dauer von 6 - 12 Monaten gezahlt. Förderungshöhe und -dauer hängen von der Schwere der Behinderung ab. Psychisch Behinderte erhalten in der Regel höhere und längere Förderungen als die übrigen Behinderten. Die Zuschüsse werden Arbeitgebern rückwirkend gegen Nachweis der Entgeltzahlung an den Schwerbehinderten ausgezahlt.

4.4 Leistungen zur Eingliederung in das Arbeitsleben werden Schwerbehinderten gewährt, wenn die Leistungen wegen der Behinderung oder deren Folgen notwendig sind. Hierzu gehören auch Leistungen für die berufliche Selbstständigkeit.

4.5 Leistungen zur Gründung einer selbsständigen beruflichen Existenz werden schwerbehinderten Menschen gewährt,

- wenn sie die erforderlichen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit erfüllen

- wenn sie ihren Lebensunterhalt und den ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen durch die Tätigkeit voraussichtlich auf Dauer im Wesentlichen sicherstellen können

Zur Prüfung dieser Voraussetzungen soll eine fachkundige Stelle gehört werden (z.B Kammer, Innung).


5. Verfahren

5.1 Stiftungsleistungen sind von einem schriftlichen Antrag abhängig. Der Antrag ist bei der Stiftung zu stellen.

Der Antragsteller hat die für die Prüfung der Voraussetzungen notwendigen Unterlagen beizufügen.

5.2 Die Stiftung prüft die Angaben und die Voraussetzungen für die Gewährung von Stiftungsleistungen.

5.3 Im Bewilligungsschreiben über die Stiftungsleistungen ist der Empfänger zu verpflichten, die zweckentsprechende Verwendung der Leistung nachzuweisen und bei zweckwidriger Verwendung der Mittel diese an die Stiftung zurück zu zahlen.